IHK-PRÜFUNGS-NEWS Nr. 09/10

Automatenfachmann/-frau Hinweise zu Teil 2 der Abschlussprüfung

Am 1. August 2008 trat die Ausbildungsordnung für die Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft in den beiden Ausbildungsberufen “Fachkraft für Automatenservice” und “Automatenfachmann/ Automatenfachfrau” in Kraft. Die Aufgabenerstellung für die schriftlichen Zwischen- und Abschlussprüfungen erfolgt durch die Leit-IHK Ostwestfalen zu Bielefeld, bereit gestellt werden die Aufgabensätze über die ZPA Nord-West. Im zweijährigen Ausbildungsberuf “Fachkraft für Automatenservice” wird eine Zwischen- und Abschlussprüfung durchgeführt. Im dreijährigen Ausbildungsberuf “Automatenfachmann/Automatenfachfrau” gliedert sich die gestreckte Abschlussprüfung in Teil 1 und Teil 2, eine Zwischenprüfung ist nicht vorgesehen.

Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen “Wirtschafts- und Sozialkunde” und “Automatenwirtschaft”. Zu dem praktischen Prüfungsbereich “Automatenwirtschaft” gibt die Leit-IHK Ostwestfalen zu Bielefeld im Einvernehmen mit dem Fachausschuss die folgenden Hinweise heraus.

1. Allgemein
Im Prüfungsbereich Automatenwirtschaft ist unter Berücksichtigung der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikation aus folgenden Gebieten auszuwählen:

a) Installieren und Reparieren von Automaten
b) Bearbeiten von kaufmännischen Geschäftsvorgängen

Hierzu müssen die Prüfungsausschüsse jeweils Aufgaben für bis zu zwei Prüfungsprodukte selbst erstellen. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden.

Der Aufgabenerstellungsausschuss der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld hat in seiner letzten Sitzung vollständige Aufgabenstellungen für die Prüfungsprodukte nach 1 a) und 1 b) erstellt. Diese Prüfungsprodukte werden vom Prüfling zum Teil schriftlich und praktisch abgeleistet. Bei Interesse können sich die prüfenden IHKs an die o. g. Leitkammer wenden. Voraussetzung für den Einsatz der Prüfungsunterlagen ist die Einhaltung der Richtlinien zur Geheimhaltung von Prüfungsunterlagen sowie der Einsatz der Prüfungsunterlagen am von der Leitkammer vorgegebenen einheitlichen Prüfungstermin, dem 12. Januar 2011, 8 Uhr.

2. Vorbereitung durch den Prüfungsausschuss
Hinweis: Diese Informationen müssen dem Prüfungsausschuss mindestens sechs Wochen vor Prüfungsbeginn bereitgestellt werden!

Für die Ausführung der Arbeiten sind dem Prüfling die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Der Prüfling hat sich innerhalb der Vorgabezeit in die Prüfungsunterlagen einzuarbeiten und die Arbeiten selbstständig auszuführen. Die dafür erforderliche Zeit ist in der Vorgabezeit von 5 Stunden enthalten.

3. Bewertung der Prüfungsergebnisse
3.1 Bewertung des Prüfungsproduktes
Die Bewertungsbögen liegen den Prüfungsaufgabensätzen bei. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen des Prüfungsproduktes 2 a) gilt der beiliegende Bewertungsbogen.

Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt, je nachdem, ob die Prüfungsleistung objektiv oder allein subjektiv bewertbar ist, nach den Punkteschlüsseln:
a) 10 oder 0 Punkte
b) 10 bis 0 Punkte

Dabei gelten folgende Erläuterungen für die Punktestufen:
*objektiv bewertbare Prüfungsleistungen
10 Punkte: Ist-Maß bzw. Ist-Wert liegt innerhalb der vorgeschriebenen Toleranz
0 Punkte: Ist-Maß bzw. Ist-Wert liegt außerhalb der vorgeschriebenen Toleranz oder keine Prüfungsleistung erbracht.
*subjektiv bewertbare Prüfungsleistungen
10 bis 0 Punkte (10 – 9 – 8 – 7 – 6 – 5 – 4 – 3 – 2 – 1 – 0 Punkte).

10 Punkte Eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung
9 Punkte Ein den Anforderungen voll entsprechende Leistung
8 Punkte
7 Punkte
Eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
6 Punkte
5 Punkte
Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber den Anforderungen noch entspricht
4 Punkte
3 Punkte
Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind
2 Punkte
1 Punkt
Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
0 Punkte Keine Prüfungsleistung erbracht

3.2 Berechnung der Ergebnisse der Prüfungsprodukte im Gesamtbewertungsbogen
Für die Ermittlung des Ergebnisses der Prüfungsprodukte erhält der Prüfungsausschuss den Gesamtbewertungsbogen. Die Ergebnisse der Prüfungsprodukte werden wie folgt berechnet:
Die erbrachten Leistungen (Punkte) der Arbeitsaufgaben sind in die jeweiligen Felder des Gesamtbewertungsbogens zu übertragen. Mit den zugehörigen Divisoren wird das jeweilige Zwischenergebnis berechnet. Die Summe dieser Ergebnisse führt zum Ergebnis der Arbeitsaufgaben.

3.3 Gewichtung der Prüfungsprodukte
Die beiden Prüfungsprodukte sind mit je 50% zu gewichten, da die Ausbildungsordnung keine spezielle oder anderslautende Gewichtung vorgibt.

Unsere IHK-Prüfungs-News finden Sie auch zum Download im Internet auf unserer Homepage unter

http://www.ihk-zpa.de

in der Rubrik „IHK-Prüfungs-News“.

Köln, 11.11.2010